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Jobsharing für Zahnärzte und Ordinationsbetreiber

Darauf sollten Sie als Zahnarzt, Kieferorthopädin oder Ordinationsbetreiber bei den neuen Jobsharing-Modellen unbedingt achten...

Mit dem 1. Januar 2023 trat eine Neugestaltung des Jobsharings für Zahnärzte und Kieferorthopäden in Kraft

Worauf Sie als Zahnarzt und Ordinationsbetreiber unbedingt achten sollten

In der heutigen schnelllebigen Arbeitswelt suchen viele Fachkräfte nach flexiblen Arbeitsmodellen, die eine bessere Work-Life-Balance ermöglichen. Im zahnärztlichen Bereich hat Österreich mit der Einführung eines erweiterten Jobsharing-Modells im Jahr 2023 einen großen Schritt in diese Richtung gemacht. Diese Reform bietet zahlreiche Vorteile, birgt jedoch auch spezifische Herausforderungen wie etwa im Bereich der Versicherungen. In diesem Artikel werden wir uns mit den Neuerungen und den damit verbundenen Chancen und Risiken im Bereich der BUfT (Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige) auseinandersetzen.

Jobsharing für Zahnärzt:innen - Eine moderne Lösung für moderne Zeiten

Die letzten Jahre haben viele Veränderungen im Bereich der Arbeitswelt mit sich gebracht. Insbesondere die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit haben in vielen Berufsfeldern immer weiter an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklungen spiegeln sich auch im zahnärztlichen Sektor und seinen Veränderungen in Österreich wider.

Mit dem 1. Januar 2023 trat eine Neugestaltung des Jobsharings für Zahnärzt:innen und Kieferorthopäd:innen in Kraft. Diese Neuerungen, die in enger Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen entwickelt wurde, haben als Ziel den Zugang zu Jobsharing-Modellen zu erleichtern und die Zusammenarbeit in diesem Bereich autonomer und effizienter zu gestalten.

Was erwartet Ordinationsbetreiber:innen seit 2023

Ein zentrales Merkmal dieser Jobsharing-Reform ist ein einfacherer und unkomplizierter Zugang sowie eine in Eigenverantwortung gestaltbare Zusammenarbeit im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich. So ist zum Beispiel keine ausführliche Begründung mehr für die Wahl des Jobsharings erforderlich, und die Honorarumsätze sind nicht mehr begrenzt. Ebenso können nun bis zu drei Zahnärzt:innen in einem Jobsharing-Modell zusammenarbeiten, was die Flexibilität und Kapazität der Ordination deutlich erhöht.

Die neuen Richtlinien bieten zudem die Möglichkeit, dass Kieferorthopäd:innen im Rahmen eines Jobsharings die erforderlichen Qualitätsnachweise für 20 erfolgreiche Behandlungsfälle innerhalb der ersten fünf Jahre erbringen können. Diese und viele andere Anpassungen machen das Jobsharing-Modell zu einer äußerst attraktiven Option für viele in der Branche, insbesondere für jüngere Generationen von Zahnärzt:innen, die nach flexibleren und anpassungsfähigen Arbeitsmodellen suchen.

Die Bedeutung von Jobsharing im zahnärztlichen Sektor

Doch wie bei jeder Neuerung bringt auch das erweiterte Jobsharing-Modell neue Herausforderungen mit sich. Insbesondere im Bereich der Versicherungen ergeben sich Überschneidungen, die für Ordinationsbetreiber:innen finanzielle Risiken bergen können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, sich gut zu informieren und sicherzustellen, dass alle Aspekte des Jobsharings – von der Praxisorganisation bis hin zur Versicherung – sorgfältig berücksichtigt werden.

Zahnärzt:innen und Kieferorthopäd:innen, die sich für das Jobsharing entscheiden, können von einer Vielzahl von Vorteilen profitieren. Neben der Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung ermöglicht das Modell eine bessere Work-Life-Balance. Dies ist besonders für junge Eltern und solche, die familiäre Verpflichtungen haben, von großer Bedeutung. Das Jobsharing ermöglicht es, die Verantwortung und Arbeitsbelastung zu teilen, was die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der Fachkräfte verbessern kann.

Herausforderungen und Chancen in der Versicherungslandschaft

Die Möglichkeit, bis zu drei Zahnärzt:innen in einem Jobsharing-Modell zu integrieren, erhöht die Kapazität der Ordination erheblich. Dies kann dazu beitragen, Wartezeiten für Patient:innen zu verkürzen und die Erreichbarkeit der Praxis zu verbessern. Darüber hinaus fördert das Jobsharing den interdisziplinären Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Fachleuten, was zu einer höheren Qualität der Patientenversorgung führen kann.

Während das erweiterte Jobsharing-Modell zweifellos viele Vorteile bietet, ist es wichtig zu erkennen, dass es auch – wie oben bereits erwähnt - neue Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere im Bereich der Versicherungen.

Konkret sprechen wir über die BUfT (Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige). In diesem zweiten Teil gehen wir nun genauer darauf ein, welche Besonderheiten im Falle einer Jobsharing-Vereinbarung beim Vertragsabschluss einer BUfT zu beachten sind.

Die Betriebsunterbrechungs­versicherung als Basis für jede Ordination

Eine BUfT ist für Ordinationsbetreiber:innen eine essentielle Versicherung, die vor allem vor unerwarteten Umsatzausfällen schützt. Einerseits deckt sie die Unterbrechung der Ordination im Falle bestimmter Sachschäden (z.B. Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl-Schaden) ab. Auf der anderen Seite ist der Umsatzverlust aus Arbeitsunfähigkeit der Ordinationsbetreiber:in selbst (aufgrund von z.B. Krankheit oder Unfall) gedeckt. Die zu versichernde Summe ergibt sich dabei aus dem erwirtschafteten Deckungsbeitrag. Dieser wiederum berechnet sich aus dem Jahresumsatz der Ordination abzüglich aller variablen Kosten.

Eine BUfT für Ordinationsbetreiber:innen deckt also jene Deckungsbeitragverluste ab, die entstehen, wenn die normalerweise anfallende Arbeit der Ordination nicht erledigt werden kann. Dies betrifft sowohl Verluste durch den Ausfall der Ordinationsräumlichkeiten als auch den Ausfall der versicherten Person – in diesem Fall die Ordinationsbetreiber:in. Jedoch kann es auch genau deshalb zu einer teuren Überschneidung für Versicherungsnehmer:innen kommen.

Bei der BUfT gilt 1 + 1 bleibt 1

Grundsätzlich ist ein Versicherungsvertrag kein Sparbuch. Sein Hauptzweck besteht generell darin, Kompensation für erlittene Verluste zu bieten. Jedoch sollten die Versicherungsnehmer:innen aus der Entschädigungszahlung keinen „Profit“ schlagen können. Sollte es doch versucht werden, spricht man vom Grundsatz des „Bereicherungsverbot“. Es darf also die vereinbarte Versicherungssumme nicht über dem tatsächlichen Deckungsbeitrag liegen. Passiert es aber doch, dass diese Versicherung einen zu hohen Wert deckt, so kann am Ende trotzdem nicht mehr ausgezahlt werden als der tatsächlich entstandene Verlust – bei der BUfT also nicht mehr als der entgangene Deckungsbeitrag.

Achtung, aufgepasst!

Die große Gefahr beim Jobsharing liegt nun darin, dass ein Teil des Ordinationsumsatzes regelmäßig von den Jobsharing-Partner:innen und nicht der Ordinationsbetreiber:in selbst getätigt wird. In einem üblichen BUfT-Vertrag wird nun aber der gesamte Deckungsbeitrag (inkl. der Umsätze der Jobsharing-Partner:in) versichert. Genau dieser Umstand kann aber teuer für Ordinationsbetreiber:innen werden.
Denn im Schadensfall bestünde so die Gefahr einer Leistungskürzung aufgrund von Überversicherung bzw. des bereits angesprochenen Bereicherungsverbotes. Darüber hinaus würde die unnötig überhöhte und bereits bezahlte Prämie nicht mehr rückerstattet werden.

Eine mögliche Lösung

Dieser Umstand und die Tatsache, dass ein so abgeschlossener Vertrag meist zu höheren Zahlungen führt, bringt uns zu der Frage: „Wie schließe ich als Ordinationsbetreiber:in meinen Vertrag für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung richtig ab?“

Eine grundsätzlich gut gewählte Variante ist es, den Anteil am Deckungsbeitrag aller Jobsharing-Partner:innen im Vorfeld zu ermitteln. Die Anteile werden dann auf Basis der Jobsharing-Vereinbarung herausgerechnet und festgehalten. Kommt es dann zu einem Versicherungsfall aufgrund eines Personenausfalls, sind die Versicherten auf der sicheren Seite.

Ein Tipp für Sie zum Schluss

Sollten Sie gerade darüber nachdenken, eine Ordination mit Jobsharing-Partner:innen zu teilen, dann planen Sie hier einen Schritt voraus. Die BUfT zählt zu jenen Versicherungen, die am besten schon vor dem Unterschreiben des Jobsharing-Vertrags durchbesprochen wird.

Wichtig für Sie ist dabei, schon im Vorfeld mit einem spezialisierten Versicherungsmakler zu sprechen. Denn wie bei vielen anderen Versicherungen bietet Ihnen eine BUfT-Versicherung einige Möglichkeiten, den Vertrag an Sie als Versicherungsnehmer:in individuell und persönlich anzupassen. So kann durch eine überlegte Entscheidung eine möglichst starke Absicherung gewährleistet und unnötiger Stress und Sorgen im Schadfall abgewandt werden.

Fazit

Das Modell von Jobsharing bietet allen Beteiligten viele Vorteile. Es fördert nicht nur eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung und eine bessere Work-Life-Balance, sondern kann so auch die Qualität der Versorgung von Patient:innen fördern. Doch wo immer neue Reformen entstehen, entwicklen sich auch Lücken oder Überschneidungen, da natürlich nicht alles bedacht werden kann. Eine gut durchdachte und spezialisierte BUfT-Versicherung ist hierbei der Schlüssel, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten optimal abgesichert sind.

Unabhängig, ob Sie bereits Ihre Ordination eröffnet haben oder gerade dabei sind – sollten Sie Ihre BUfT noch nicht kontrolliert oder aufgesetzt haben, dann melden Sie sich gerne zu Ihrem kostenlosen Informationsgespräch mit einem unserer Berater:innen.